Statuten des SGF – Dachverband Schweizerischer GemeinnÜtziger Frauen
I. NAME, SITZ, ZWECK UND AUFGABEN
Art. 1 Name
1Unter dem Namen „Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein - SGF“ - neu seit 26.05.04 „SGF - Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen" - besteht seit 1888 ein Verein mit juristischer Persönlichkeit im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der SGF ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2 Sitz
1Der Sitz des Vereins ist am Ort des Zentralsekretariates.
Art. 3 Zweck
1Der SGF ist der Dachverband gemeinnütziger Frauen der Schweiz.
2Sein Zweck liegt insbesondere in der
a) Unterstützung und Beratung der Frauenvereine, nachstehend Sektionen genannt in ihren Tätigkeiten;
b) Unterstützung und Pflege der gegenseitigen Beziehungen zwischen Sektionen, regionalen und kantonalen Zusammenschlüssen und dem Zentralvorstand;
c) Förderung der öffentlichen Anerkennung der freiwillig geleisteten Arbeit;
d) Förderung der öffentlichen und privaten Anerkennung der Familienarbeit;
e) Anerkennung und Förderung der Gleichstellung der Frau in allen Lebensbereichen;
f) Förderung und Schulung von Personen im öffentlichen und privaten Bereich;
g) Planen, Realisieren und Betreiben von vereinseigenen Projekten und Werken.
Art. 4 Aufgaben
1Zur Erfüllung des Zweckes übernimmt der Dachverband SGF insbesondere folgende Aufgaben:
a) er errichtet und/oder unterstützt Institutionen mit sozialen Zielsetzungen;
b) er veranstaltet Arbeits-, Weiterbildungs- und Informationstagungen
c) er bearbeitet zusammen mit Sektionen und regionalen oder kantonalen Zusammenschlüssen Projekte zur Erreichung des Zweckes;
d) er publiziert Verbandsmitteilungen;
e) er nimmt Stellung zu politischen Fragen in der Öffentlichkeit oder im Rahmen von Vernehmlassungen;
f) er fördert und pflegt Kontakte mit anderen Institutionen und Organisationen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Aktivmitglieder
1Die Aktivmitgliedschaft kann beantragt werden von
a) Frauenvereinen (nach der Aufnahme in den SGF werden diese „Sektion“ genannt)
b) Regionalen und kantonalen Zusammenschlüssen von Sektionen
c) Weiteren Organisationen, welche die juristische Persönlichkeit besitzen (Partnerorganisationen etc.)
d) Einzelmitgliedern die den Zweck oder einen Teil desselben gemäss Art. 3 dieser Statuten verfolgen.
Art. 6 Gönnermitglieder
1Gönnermitglied kann jede Person werden.
Art. 7 Beitritt oder Erwerb der Mitgliedschaft
1Wer Mitglied des Dachverbandes SGF werden will, stellt an den Zentralvorstand ein Aufnahmegesuch. Im Gesuch ist die Mitgliedschaft als Aktivmitglied oder als Gönnermitglied
anzugeben.
2Frauenvereine, regionale und kantonale Zusammenschlüsse und Organisationen legen dem Gesuch ihre Statuten bei. Die Statuten von Sektionen und regionalen und kantonalen
Zusammenschlüssen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den Statuten des Dachverbandes SGF stehen.
Art. 8 Statutenänderungen der Sektionen und regionalen / kantonalen ZusammenschlÜsse
1Statutenänderungen der Sektionen sowie der regionalen und kantonalen Zusammenschlüsse werden dem Zentralvorstand des Dachverbandes SGF mitgeteilt (siehe auch Art. 7.2).
Art. 9 Aufnahme
1Der Zentralvorstand beschliesst über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Art. 10 Austritt und Ausschluss aus dem Dachverband SGF
1Der Austritt aus dem Dachverband SGF erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten an das Zentralsekretariat auf Ende des Kalenderjahres. Die Beiträge sind für das volle Kalenderjahr geschuldet.
2Wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft, kann es vom Zentralvorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelsmehrheit des Zentralvorstands und muss schriftlich begründet werden.
Art. 11 Rekurs an die Generalversammlung
1Gegen die Beschlüsse über die Mitgliedschaft können die Nichtaufgenommenen oder Ausgeschlossenen innert 30 Tagen seit Erhalt Rekurs erheben. Dieser ist schriftlich und begründet an den Zentralvorstand zu richten. Der Rekurs ist der nächsten Generalversammlung zum Entscheid zu unterbreiten.
Art. 12 Mitgliederbeiträge
1Die Generalversammlung beschliesst über den Beitrag der Sektionen.
2Der Zentralvorstand legt die übrigen Mitgliederbeiträge fest.
Einer Organisation kann der Mitgliederbeitrag erlassen werden, wenn sie dem Dachverband SGF die unentgeltliche Mitgliedschaft bei sich einräumt.
III. DIE ORGANE DES VEREINS
Art. 13 Organe
1Die Organe des Dachverbandes SGF sind:
a) die Generalversammlung
b) der Zentralvorstand
c) die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
d) die Revisionsstelle
Die Generalversammlung
Art. 14 Ordentliche Generalversammlung
1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im Mai oder im Juni statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Zentralvorstand spätestens zwei Monate vor deren Durchführung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und des Datums.
Art. 15 Ausserordentliche Generalversammlung
1Der Zentralvorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dringende Geschäfte dies erfordern.
2Der Zentralvorstand hat eine ausserordentliche Generalversammlung innert 4 Monaten nach Eintreffen einzuberufen, sofern mindestens 1/10 der Sektionen unter Angabe der Traktanden dies verlangen.
3Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin der ausserordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden
mit den Anträgen, des Ortes und des Datums.
Art. 16 Vorsitz / Protokoll
1Die Zentralpräsidentin, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Zentralvorstandes, führt den Vorsitz an der Generalversammlung.
2Es ist ein Protokoll zu führen, das Angaben über die Beschlüsse und Wahlergebnisse enthält.
Art. 17 Befugnisse
1Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) die Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin;
c) die Genehmigung der Jahresrechnungen
d) die Genehmigung der Budgets
e) die Beschlussfassung über Ausgaben, die CHF 100'000.-- übersteigen;
f) die Beschlussfassung über nicht budgetierte Beiträge an Sektionen des SGF sowie an andere Institutionen, welche den Betrag von CHF 10'000.-- übersteigen;
g) die Entlastung der Mitglieder des Zentralvorstandes;
h) die Wahl der Mitglieder des Zentralvorstandes sowie der Zentralpräsidentin;
i) die Wahl der Mitglieder und der Präsidentin der Geschäftssprüfungskommission;
j) die Wahl der Revisionsstelle;
k) die Beschlussfassung über die Auflösung oder die Zweckänderung bestehender Werke;
l) die Festsetzung und Änderung der Statuten;
m) die Festlegung der Mitgliederbeiträge der Sektionen;
n) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern für Geschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung gehören, die bis Ende Dezember dem Zentralvorstand
schriftlich eingereicht worden sind;
o) die Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die ihr vom Zentralvorstand unterbreitet werden;
p) der Entscheid über Rekurse betreffend Mitgliedschaft von Nichtaufgenommenen oder Ausgeschlossenen (vgl. Art. 11 hiervor).
Art. 18 Stimmrecht
1An der Generalversammlung sind stimmberechtigt:
a) die Delegierten der Sektionen;
b) die Präsidentinnen und Delegierten der regionalen und kantonalen Zusammenschlüsse;
c) die Einzelmitglieder;
d) die Delegierten der Mitgliederorganisationen;
e) die Mitglieder des Zentralvorstandes.
2Jede Sektion hat Anrecht auf zwei Stimmen; sofern die Sektion mehr als 100 Mitglieder aufweist, hat sie für jedes weitere angefangene 100 Anrecht auf eine zusätzliche Stimme, jedoch höchstens auf fünf Stimmen.
3Bei regionalen und kantonalen Zusammenschlüssen mit bis zu 100 Sektionen steht das Stimmrecht der Präsidentin oder ihrer Stellvertreterin zu. Sofern ein regionaler / kantonaler Zusammenschluss mehr als 100 Sektionen aufweist, hat er für jedes weitere angefangene 100 Anrecht auf eine Delegierte.
4Einzelmitglieder haben eine Stimme.
5Jede Mitgliedorganisation hat Anrecht auf eine Stimme.
6Eine Delegierte kann höchstens drei Stimmen vertreten.
7Gönnermitglieder können an der Generalversammlung beratend, ohne Stimmrecht, teilnehmen.
Art. 19 BeschlÜsse, Wahlen
1Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
2Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= einfaches Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Vorsitzende mit einem Stichentscheid, bei Wahlen das Los.
3Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden statt, wenn die Generalversammlung dies beschliesst.
Der Zentralvorstand
Art. 20 Mitglieder
1Der Zentralvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Zentralpräsidentin und die übrigen Zentralvorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer
von drei Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst.
2Wiederwahlen sind möglich.
Art. 21 Befugnisse
1Der Zentralvorstand ist das geschäftsführende Organ.
2Der Zentralvorstand vertritt den Verein und beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten in den Kompetenzbereich der Generalversammlung, der Revisionsstelle
oder der Geschäftsprüfungskommission fallen.
Art. 22 Sitzungen
1Der Zentralvorstand versammelt sich auf Einladung der Zentralpräsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens vier Mal pro Jahr.
2Jedes Mitglied des Zentralvorstandes kann schriftlich bei der Zentralpräsidentin die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diesfalls hat die Zentralpräsidentin innert 10 Tagen eine
Sitzung einzuberufen.
Art. 23 Beschlussfassung
1Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Die Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit entscheidet sie mit Stichentscheid.
3In dringenden Fällen können die Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg oder an einer Telefonkonferenz gefasst werden.
Die GeschäftsprÜfungskommission
Art. 24 Mitglieder
1Die Generalversammlung wählt mindestens drei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen weder dem Zentralvorstand noch einer Kommission angehören.
2Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
3Die Geschäftsprüfungskommission untersteht direkt der Aufsicht der Generalversammlung.
4An den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission ist ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll zu führen.
Art. 25 Aufgaben
1Die Geschäftsprüfungskommission prüft folgende Geschäfte:
a) Aufnahme von Hypotheken und deren Sicherstellung durch Pfandrechte auf Grundstücken des SGF
b) Umbauten und Neubauten auf Grundstücken
c) Ausgaben ab CHF 30'000.-- bis zu CHF 100'000.--
d) Reglement des Zentralvorstandes über Spesen- und Pauschalentschädigungen
e) Budgets
2Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet dem Zentralvorstand ihre Stellungnahme zu diesen Geschäften, nämlich die Genehmigung oder Ablehnung. Sofern die Geschäftsprüfungskommission ein Geschäft ablehnt, hat der Zentralvorstand dieses der Generalversammlung zum Beschluss zu unterbreiten.
3Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Generalversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Revisionsstelle
Art. 26 Wahl
1Als Revisionsstelle ist von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr ein Treuhandinstitut zu wählen.
2Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Art. 27 Aufgaben
1Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnungen samt Belegen und verfasst einen Bericht zuhanden der Generalversammlung.
IV. KOMMISSIONEN
Art. 28 Einberufung
1Der Zentralvorstand beschliesst über die Gründung neuer Kommissionen sowie über die Aufhebung bestehender Kommissionen. Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des
Zentralvorstandes.
2Der Zentralvorstand legt die Aufgaben der einzelnen Kommissionen in einem Pflichtenheft fest. Er erlässt ein für alle Kommissionen (ausser der Geschäftsprüfungskommission) gültiges
Reglement, welches insbesondere die Anzahl und Amtsdauer der Kommissionsmitglieder, die Organisation der Kommissionen sowie die Berichterstattung an den Zentralvorstand enthält.
V. ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 29 Anspruchsberechtigung / Festlegung
1Die Zentralpräsidentin, die Mitglieder des Zentralvorstandes sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen ausgewiesenen
Spesen.
2Die Zentralpräsidentin und die Mitglieder des Zentralvorstandes haben zudem Anspruch auf eine Jahresentschädigung.
3Der Zentralvorstand setzt die Entschädigungen in einem Reglement fest. Dieses bedarf der Prüfung durch die Geschäftsprüfungskommission.
VI. FINANZEN UND HAFTUNG
Art. 30 Finanzen
1Die finanziellen Mittel des Dachverbandes SGF bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Zuwendungen Dritter;
c) Erträgen aus dem Vereinsvermögen, SGF-Aktivitäten.
Art. 31 Haftung
1Für Verbindlichkeiten des Dachverbandes SGF haftet ausschliesslich dessen Vermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.
VII. STATUTENÄNDERUNG
Art. 32 Beschlussquorum
1Beschlüsse der Generalversammlung über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Einberufung der
Generalversammlung sind die beantragten Statutenänderungen zur Kenntnis zu bringen.
VIII. VERBANDSMITTEILUNGEN
Art. 33 Information
1Die Einladungen zu Generalversammlungen werden durch Verbandsmitteilungen publiziert.
IX. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 34 Beschluss
1Der Beschluss der Generalversammlung zur Auflösung des SGF ist nur mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
2Wird der Dachverband SGF aufgelöst, so entscheidet die Generalversammlung zugleich über die Verwendung des bei der Auflösung allenfalls noch vorhandenen Vermögens. Dieses
ist einer ebenfalls wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zu übertragen. Ein Zurückfliessen der Mittel an die Mitglieder, die Stifter oder Spender ist ausgeschlossen.
Art. 35 Bestehen der Sektionen und regionalen und kantonalen ZusammenschlÜsse
1Die Auflösung des Dachverbandes SGF berührt den Bestand der regionalen und kantonalen Zusammenschlüsse sowie der einzelnen Sektionen und deren Vermögen nicht. Die
Selbständigkeit der regionalen und kantonalen Zusammenschlüsse sowie der einzelnen Sektionen ist gewährleistet.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Inkraftsetzung
1Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 29. Mai 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 26. Mai 2004.
Lenzburg, 29. Mai 2013
SGF – DACHVERBAND SCHWEIZERISCHER GEMEINNÜTZIGER FRAUEN
Priska Stalder, Zentralpräsidentin Claire Häfeli, Vizepräsidentin